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Corona Kurzarbeit: Rückwirkende Beantragung für den Monat März ist nur mehr bis 20. April 2020 möglich

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Das Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende Begehrensstellung für die Corona Kurzarbeit mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Monat März ist auch noch bis 28.05.2020 möglich.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen.

Stand: 17. April 2020

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater mit Sitz in Innsbruck kümmern wir uns gerne um all Ihre Anliegen rund um das Thema Steuern, ganz gleich, ob es um die Übernahme Ihrer Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung geht. Wir sind gerne für Sie da kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Mag. Reinhard Obholzer Steuerberatungskanzlei Wirtschaftstreuhänder
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